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Beiträge

ASV Herzogenaurach e.V. – Neue Beiträge ab 01.01.2022
Kinder bis 10 Jahre
35 € halbjährlich
70 € jährlich
Schüler bis 14 Jahre
40 € halbjährlich
80 € jährlich
Jugendliche bis 18 Jahre
45 € halbjährlich
90 € jährlich
Erwachsene aktiv
55 € halbjährlich
110 € jährlich
Erwachsene passiv
35 € halbjährlich
70 € jährlich
Rentner
25 € halbjährlich
50 € jährlich
Familie (mind. 1 Erwachs. + x Kinder bis 18 Jahre)
70 € halbjährlich
140 € jährlich

Der Beitragseinzug erfolgt halbjährlich jeweils zum 01.03. und zum 01.09. des Jahres.

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Satzung 2021

Allgemeiner Sportverein Herzogenaurach e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Sportverein Herzogenaurach
e.V.“ (kurz: ASV Herzogenaurach e.V.).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Herzogenaurach und ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Fürth unter der Nummer VR 20158 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.

§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, insbesondere durch die Ausübung der Sportarten:
– Fußball als Mitglied des „Bayerischen Fußballverband e.V.“
– American Football als Mitglied des „American Football Verband Bayern e.V.“

Darüber hinaus kann der Vereinsrat die Aufnahme weiterer Sportarten beschließen.
(2) Zur Vereinstätigkeit gehören auch die Durchführung von Versammlungen,
Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen sowie die Ausbildung
und der Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, die in Zusammenhang mit den ausgeübten Sportarten stehen.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit (Ehrenamt)
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Dies gilt auch, wenn sie für ihre Vereinstätigkeit eine jährliche Aufwandspauschale erhalten, die den in § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz genannten Betrag nicht übersteigt.
(2) Zu den ehrenamtlichen Vereinsämtern zählen auch die Tätigkeiten der jeweils vom Vorstand beauftragten Vereinsmitglieder (Funktionäre), insbesondere die Beauftragten zur Pflege des Vereinsgeländes (Platzwart), der
Sportgeräte (Gerätewart), der Sportausrüstung (Zeugwart) und des Vereinsheims (Hauswart), die Tätigkeiten im Bereich des Vereinsmanagements (Mitgliederverwaltung, Rechnungswesen, Öffentlichkeitsarbeit), sowie die
Abteilungsleiter, Übungsleiter (Trainer) und Mannschaftsbetreuer.
(3) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden, wenn sie nach Art und Umfang den Rahmen für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes (1) überschreiten.
(4) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (3) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(6) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen oder diese Aufgaben an vertrauensvolle und zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte auszulagern.
(7) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(8) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(9) Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz (3) und den Aufwendungsersatz nach Absatz (7) im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und
Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung) entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann beim Vorstand schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsrat.
(4) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, deren Mitgliedschaft mindestens vier Wochen bestanden hat. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreter wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Kündigung), Ausschluss oder Tod.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der Vereinsaustritt (Kündigung) ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Kündigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft innerhalb der ersten vier Wochen seiner Mitgliedschaft, endet die Mitgliedschaft mit dem Tage der
Kündigung. Danach ist die Kündigung jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist
innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten.
(2) Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind jeweils zur Hälfte am 01.03. und 01.09. eines Geschäftsjahres im Voraus fällig.
(3) Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Andererseits dürfen die Mitgliedsbeiträge die für eine öffentliche Förderung über den BLSV festgesetzten Beträge nicht unterschreiten.
(4) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der
Vorstand.
(5) Abteilungsbeiträge in Form von Geld- und Sachleistungen können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden.
(6) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines oder einer Abteilung kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages bzw. Abteilungsbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich. Die Beschlussfassung über die Umlagen und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung bzw. Abteilungsversammlung.
(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(8) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
(9) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag monatsmäßig berechnet.

§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
der Vorstand
der Vereinsrat
der Ältestenrat
die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
Kassier und Schriftführer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsrat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dazu gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
(7) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. (1) können nur Vereinsmitglieder werden.
(8) Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

§ 10 Vereinsrat
(1) Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Vorstandes
den Abteilungsleitern (Spielleitern) mit Stellvertretern
den Abteilungsjugend- und Abteilungsschülerleitern mit Stellvertretern
den Beauftragten des Vorstandes (Funktionäre)
dem Vorsitzenden des Ältestenrates
Der Vereinsrat kann darüber hinaus noch Beisitzer für weitere Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Vereinsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten
nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den
1. Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsrat berät und beschließt über organisatorische Fragen des Spielbetriebes sowie über Fragen zur Beschaffung von Ausrüstung für den Spielbetrieb.

§ 11 Ältestenrat
Der Ältestenrat ist ein autonomes Gremium von 6 Mitgliedern, die auf Grund ihrer langjährigen Vereinszugehörigkeit in der Lage sind, die Vorstandschaft zu beraten und zu unterstützen. Die Vorstandschaft hat den Ältestenrat auf dessen Verlangen in wichtigen Vereinsangelegenheiten anzuhören. Die Mitglieder des Ältestenrats werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung per Akklamation auf die Dauer von 4 Jahren nominiert und wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies vom Vereinsrat beschlossen oder von einem
Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Einberufung erfolgt im aktuellen Stadtmagazin
der Stadt Herzogenaurach („Herzo aktuell“) durch zweimalige Bekanntmachung mit allen Tagesordnungspunkten, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Außerdem
ist die Lokalpresse („Fränkischer Tag“ und „Nordbayerische Nachrichten“) zu benachrichtigen und um eine Veröffentlichung der Tagesordnung zu ersuchen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die am Tag der Abstimmung das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung erfolgt zwingend für die Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 9 (1)) oder wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt.
(8) Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(9) Zur Durchführung von geheimen Abstimmungen ist ein Wahlausschuss aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu wählen. Dieser hat die Wahlvorschläge entgegenzunehmen und nach jedem Wahlgang die für die einzelnen Vorschläge abgegebenen Stimmen zu zählen und das Wahlergebnis zu verkünden. Der mit Stimmenmehrheit Gewählte ist vom Vorsitzenden des Ausschusses zu fragen, ob er die Wahl annehme. Nimmt er die Wahl an, so ist er durch den Wahlausschuss als gewählt zu erklären.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten beiden Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte (Bar- und Bankgeschäfte) des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.
(3) Sonderprüfungen sind durch Beschlussfassung des Vereinsrates möglich.

§ 15 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten (Sparten) können vom Vorstand rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
(2) Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsrates das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich (Sparte) sportlich tätig zu sein.
(3) Die Mitglieder einer Abteilung können über Angelegenheiten, die ausschließlich die Mitglieder dieser Abteilung betreffen, in einer gesonderten Abteilungsversammlung beschließen. Dazu gehört vor allem die Wahl des Abteilungsleiters und seines Stellvertreters, des Jugend- und Schülervertreters und ihrer Stellvertreter jeweils auf die Dauer von zwei Jahren, die Beschlussfassung über die Erhebung eines Abteilungsbeitrages bzw.
über Umlagen entsprechend § 7 Ziffern (5) und (6), die Einführung und Gestaltung einer Abteilungsordnung, die sich stets im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss.
(4) Die Einberufung einer Abteilungsversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Abteilungsleiter bzw. seines Stellvertreters schriftlich auf elektronischem Wege, in der sowohl das Versammlungsdatum, der Versammlungsort und die Uhrzeit des Versammlungsbeginns als auch die Tagesordnung mit allen zu beschließenden Punkten zu nennen ist. In besonderen Fällen kann eine Abteilungsversammlung auch vom Vorstand einberufen werden.
(5) Stimmberechtigt mit je einer Stimme sind alle aktiven Abteilungsmitglieder. Als aktive Mitglieder gelten alle Mitglieder, die am sportlichen Geschehen in der Abteilung aktiv teilnehmen, sei es als Teilnehmer am Trainings- und/oder Spielbetrieb, sei es als Abteilungsfunktionär (Abteilungsleiter, Stellvertreter des Abteilungsleiters, Mannschaftsbetreuer usw.).
(6) Über die Teilnehmer an Abteilungsversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen, in der die Teilnehmer mit Namen und Unterschrift erfasst sind. Die Beschlussfassungen sind in einem Protokoll festzuhalten und zu
den Unterlagen sowohl der Abteilung und als auch des Vereins zu geben.
(7) Sämtliche Beschlussfassungen der Abteilungsversammlungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch der Zustimmung durch den Vereinsvorstand.
(8) Soweit die Beschlussfassungen auch die Angelegenheiten der passiven Abteilungsmitglieder berühren, insbesondere Beschlussfassungen über die Erhebung eines allgemeinen Abteilungsbeitrages oder einer allgemeinen Abteilungsumlage, ist auch die Zustimmung durch die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) erforderlich.

§ 16 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung
von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) sowie aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG), folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Geschlecht, Familienstand, Vereinsstatus, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Mitgliedsnummer. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Funktionsträgern, Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen (z.B. Übungsleiter) ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder ebenfalls zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand, gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines
berechtigten Interesses, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen,
Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung
sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 18 Vereinszusammenschluss (Fusion), Auflösung des Vereines (Liquidation)
(1) Ein Vereinszusammenschluss (Fusion) oder die Auflösung des Vereins (Liquidation) können nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und unter Einhaltung einer vierwöchigen Einberufungsfrist beschlossen werden.
(2) In der Versammlung gemäß Abs. (1) müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt
eine Beschlussfassung mangels Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(3) Ein Vereinszusammenschluss (Fusion) mit einem dem Vereinszweck entsprechenden eingetragenen, gemeinnützigen Sportverein kann über eine Verschmelzung durch Aufnahme oder durch Neugründung erfolgen. Das bei einem Vereinszusammenschluss (Fusion) vorhandene Vereinsvermögen geht mit allen Rechten und Pflichten einschließlich sämtlicher Mitgliedschaftsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Verein über, mit dem der Zusammenschluss erfolgt. Einzelheiten hierzu regelt ein Verschmelzungsvertrag.
(4) Die Vereinsauflösung (Liquidation) erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(5) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins (Liquidation) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, an die Stadtgemeinde Herzogenaurach.

§ 19 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter weiblich, männlich oder divers besetzt
werden.

§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft, frühestens mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister. Gleichzeitig ersetzt sie die bisherige Satzung vom 18. April 2008.

Herzogenaurach, den 24. September 2021

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